Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand 01.01.24)


I. Geltung; Angebote; Hinweispflicht des Käufers

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“ genannt) gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen uns (nachfolgend „wir“ bzw. „uns“ genannt) und Käufern, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos gegenüber dem Käufer erbringen oder wir Leistungen des Käufers vorbehaltlos annehmen, ohne den Bedingungen des Käufers nochmals zu widersprechen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Mitarbeiter, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, unser sonstiges Verhalten oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Käufers auf den Abschluss des Vertrages. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt.
  3. Der Käufer hat uns vor Vertragsabschluss einen schriftlichen Hinweis zu geben, wenn die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder, wenn die Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt werden soll. Er hat uns zudem auf mit dem Vertrag verbundene atypische Schadensmöglichkeiten oder Schadenshöhen hinzuweisen.
  4. Der Empfänger hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einschließlich etwaiger Embargos, Sanktionen oder sonstigen Beschränkungen des Warenverkehrs einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe unserer an ihn gelieferten Waren an Dritte die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union zu beachten.    
  • 4.1.    Der Empfänger wird vor Weitergabe der von uns gelieferten Waren an Dritte insbesondere prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass    
    • er nicht durch eine solche Weitergabe an Dritte gegen ein Embargo der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen – auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote – verstößt;
    • solche Waren nicht weiter nach Russland exportiert bzw. wiederausgeführt werden und auch Exporte zur Verwendung auf russischem Territorium unterbunden werden.
    • solche Waren nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaig erforderliche Genehmigungen liegen vor;
    • die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden.
  • 4.2.    Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden erforderlich, wird uns der Empfänger nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren sowie diesbezüglich geltende Exportkontroll-beschränkungen zur Verfügung stellen.    
  • 4.3.    Der Empfänger stellt uns von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten uns gegenüber wegen der Nichtbeachtung vorstehender export-kontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Empfänger geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.


II. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der bei Vertragsschluss gültigen Höhe.
  2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
  3. Gebindeträger werden gesondert berechnet. Leih-Gebindeträger nehmen wir zurück und schreiben sie mit 2/3 des Rechnungswertes gut, sofern sie uns innerhalb von 2 Jahren nach Ablieferung frachtfrei und mangelfrei zurückgesandt werden. Einweg-Gebindeträger nehmen wir nicht zurück.
  4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach billigem Ermessen angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages preisrelevante Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreis- und Energiepreisänderungen eintreten. Von diesem Recht werden wir insbesondere dann Gebrauch machen, wenn zwischen der ursprünglichen Kalkulation und dem Leistungszeitpunkt mehr als vier Monate liegen. Bei Kostensenkungen, z.B. betreffend Produkte von Drittanbietern, sind wir berechtigt, die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Preissteigerungen, z.B. betreffend Produkte von Drittanbietern, können wir nur in dem Umfang für eine Kostenerhöhung heranziehen, in dem kein Ausgleich durch etwaig gesunkene Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens den Zeitpunkt einer Preisänderung in der Art und Weise auswählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Auftraggeber ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Jede Preisänderung werden wir gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig vor Wirksamwerden der geänderten Preise schriftlich ankündigen. Der Auftraggeber kann den Vertrag bei einer nachträglichen Preiserhöhung schriftlich kündigen, allerdings nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Ankündigung der Preiserhöhung zugegangen ist.



III. Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass uns der Rechnungsbetrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  2. Eingeräumte Skontofristen beginnen ab dem Rechnungsdatum. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und Verpackung und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
  3. Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR sowie für Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.
  4. Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen unsere Ansprüche aufzurechnen, außer wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Käufer ist überdies nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder sonstige ihn treffende Pflichten auszusetzen, es sei denn, dass wir fällige Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten haben. § 215 BGB findet keine Anwendung. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.
  5. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzugseintritt, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle offenen Forderungen sofort fällig.
  6. Soweit infolge nach Vertragsschluss eingetretener Umstände, wegen denen aus unserer Sicht eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers zu befürchten ist, unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint, sind wir berechtigt, offene Forderungen sofort fällig zu stellen. Gerät der Käufer in Zahlungsrückstand, der aus unserer Sicht auf eine Gefährdung unserer Forderung hindeutet, so sind wir zudem berechtigt, bereits gelieferte Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterbearbeitung der gelieferten Ware untersagen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In beiden Fällen können wir die Einzugsermächtigung nach Ziff. V/5 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch, soweit sie bedingt oder befristet sind. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.


IV. Lieferfristen; Verzug

  1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Verbindliche Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlicher Unterlagen, gegebenenfalls rechtzeitiger Materialbeistellungen und vereinbarter Anzahlungen. Im Übrigen beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
  2. Wenn der Käufer ihm obliegende Mitwirkungspflichten oder Nebenpflichten, wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung o. Ä. nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, vereinbarte Lieferfristen und -termine, entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufs, angemessen zu verlängern, unbeschadet unserer Rechte aus Annahmeverzug des Käufers.
  3. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann oder vom Käufer nicht rechtzeitig abgerufen wird, gelten die Fristen und Termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
  4. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
  5. Wir haften nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung oder Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Verkehrsunfall, Naturkatastrophen, Sabotage, schwere Krankheit von maßgeblichen Mitarbeitern, Pandemie, Epidemie, Quarantäne, Grenzschließungen, Lockdown, Ausgangsbeschränkungen, behördliche oder hoheitliche Eingriffe oder ähnliche Ereignisse)) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Er-klärung uns gegenüber vom betroffenen Vertrag zurücktreten.
  6. Falls wir in Verzug geraten, ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungswoche auf 0,5 %, maximal auf 5 % des Wertes des verspäteten Leistungsteils begrenzt. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  7. Nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 4 Wochen beträgt, kann der Käufer insoweit vom Vertrag zurückzutreten, als die Ware bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet ist. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung der Ware aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird. Wir werden den Käufer von dem Eintritt eines unvorhergesehenen Ereignisses unverzüglich unterrichten und einen Zeitraum für die Nacherfüllung mitteilen.
  8. Weitergehende Rechte wegen Verzugs stehen dem Käufer nicht zu. Ein Rückgriff auf andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nichtvertraglicher Art, ist ausgeschlossen.



V. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen (nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt).
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich und treuhänderisch für uns. Die hieraus entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. V/1.
  3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere einer nochmaligen Übereignung, Verpfändung oder Abtretung unserer Vorbehaltsrechte an Dritte, ist der Käufer nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Dies gilt auch im Falle der Weiterveräußerung nach Verarbeitung im Sinne der Ziff. V/2. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf alle Surrogate für die Vorbehaltsware z. B. Forderungen gegen Dritte (Versicherung, Schädiger) wegen Verlust, Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware.
  5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung treuhänderisch bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  6. Von einer erfolgten oder bevorstehenden Pfändung oder anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen und unser Vorbehaltseigentum als solches kenntlich machen.
  7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf schriftliches Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  8. Sind die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsrechte nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam oder nicht durchsetzbar, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Käufer verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und daran mitzuwirken, die zur Begründung und Erhaltung vergleichbarer Rechte oder Sicherheiten erforderlich sind.


VI. Ausführung der Lieferungen

  1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei „franko“- und „frei-Haus“-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf schriftliche Weisung und Kosten des Käufers.
  2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der vereinbarten Menge zulässig.
  3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Liefer- oder Produktionsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird versandfertig gemeldete Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie auf Kosten des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder zu lagern und sofort zu berechnen. Die Gefahr geht ebenfalls auf den Käufer über, wenn dieser seine Pflicht zur Abnahme der Ware nicht erfüllt.
  4. Bei Abschlüssen mit fortlaufenden Auslieferungen sind uns rechtzeitig im Voraus Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Welche Vorlaufzeit und welche Abrufmengen angemessen sind, bestimmt sich nach den im Einzelnen mit dem Käufer schriftlich getroffenen Vereinbarungen und mangels Vereinbarung nach der Branchenüblichkeit. Der Käufer wird bei der Abruferteilung in jedem Falle auf die bei uns erforderlichen Vorlauf- und Rüstzeiten sowie auf die notwendige Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten angemessen Rücksicht nehmen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch ausstehenden Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz, statt der Leistung zu verlangen. 



VII. Gewährleistung; Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Die Ware ist dann sachmangelhaft, wenn der Käufer nachweist, dass sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge und Beschaffenheit abweicht. Fehlt eine solche Vereinbarung, beurteilt sich die Mangelhaftigkeit der Ware am Maßstab der bei Vertragsschluss geltenden DIN- und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und zugehörige Kennzeichen wie CE oder GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken trägt alleine der Käufer.
  2. Das Vorliegen eines Rechtsmangels richtet sich nach § 435 BGB.
  3. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen und nach diesen Bedingungen geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer ist uns gegenüber verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen zu untersuchen und jeden festgestellten Mangel uns gegenüber unverzüglich, spätestens aber fünf Tage nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die trotz sorgfältigster Prüfung erst später entdeckt werden, sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  5. Der Käufer hat uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen und die beanstandete Ware zu prüfen. Beanstandete Ware ist auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Gibt der Käufer uns trotz Aufforderung keine Gelegenheit, die beanstandete Ware oder Proben davon zu prüfen, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen. Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadensersatz, wenn der Käufer bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlag.
  6. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
  7. Weitere Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit der Ware bestehen nicht. Ein Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht-vertraglicher Art, ist ausgeschlossen.
  8. Jegliche Ansprüche des Käufers wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger und vorsätzlicher Vertragsverletzung. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führen nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.



VIII. Haftung

  1. Mit Ausnahme einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben oder für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit stammen, haften wir dem Käufer gegenüber bei einer Verletzung von sich aus dem zwischen uns geschlossenen Vertrag ergebenden Pflichten nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Schadensersatz, ohne jedoch auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Haftung zu verzichten.
  2. Wir haften nur für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung anderer dem Käufer gegenüber bestehenden vertraglichen Pflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  3. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. 
  4. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung anderer, d.h. nicht wesentlicher vertraglicher Pflichten, die dem Käufer gegenüber bestehen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.



IX. Urheberrechte

  • An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
  • Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.


X. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge

  1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss, rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
  2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.


XI. Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle sich aus der Vertragsbeziehung mit dem Käufer ergebenden Pflichten und Gerichtsstand ist unser Sitz. Wir können den Käufer nach unserer Wahl aber auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).



XII. Schlussbestimmungen

  1. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die INCOTERMS in ihrer jeweils neuesten Fassung.
  2. Der Käufer wird über alle ihm bekannt gewordenen oder bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete oder aufgrund sonstiger Umstände erkennbar als vertraulich zu behandelnde Informationen auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus bis zu deren Offenkundig werden, mindestens jedoch für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Ende der Geschäftsbeziehung, strengstes Stillschweigen bewahren und diese Dritten gegenüber nicht offenbaren.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.